Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Osteopathen und Heilpraktiker als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

  1. Der Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB kommt zustande, wenn der Patient das Angebot des Verwenders annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Durch die verbindliche Buchungsfunktion auf der Homepage des Verwenders wird der Behandlungsvertrag geschlossen.
  2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde und Osteopathie zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
  4. Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Die einzelnen Therapieschritte werden zwischen Patient und Heilpraktiker abgesprochen. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient darüber keine Entscheidung trifft.
  5. Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.
  6. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibung bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Nutzung des E-Termin Kalenders und Ausfallhonorar

Der im E-Termin Kalender reservierte Termin wird in unserer Bestellpraxis für den Patienten freigehalten. Sollte der Patient diesen Termin nicht wahrnehmen, ohne die Praxis darüber rechtzeitig, d.h. 24 Stunden vor dem Termin, zu informieren, können dadurch erhebliche finanzielle Einbußen durch Ausfallzeiten entstehen. Im Regelfall können auch hier in der für den jeweiligen Patienten vorgesehene Behandlungszeit kurzfristig keine anderen Patienten behandelt werden.

Auch vor Zustandekommen des Behandlungsvertrags besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB), weshalb bei Verletzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens besteht.

Für diesen Fall wird der Termin dem Patienten regulär in Rechnung gestellt, es sei denn, das Fernbleiben war unverschuldet. In diesem Fall hat der Patient die Gründe unverzüglich mitzuteilen und ggf. nachzuweisen.

§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung

  1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich Diagnose, Beratung und Therapie, deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung Auskünfte gegenüber Dritten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.
  2. Soweit der Heilpraktiker gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist, darf der Heilpraktiker Auskunft über die Daten auch ohne Zustimmung des Patienten erteilten.

§ 5 Einsicht in die Patientenakte

  1. Der Heilpraktiker führt über jeden Patienten eine digitale Handakte. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten wird ausgeschlossen.
  2. Der Patient kann die Herausgabe von kosten- und honorarpflichtigen Kopien aus der Akte verlangen. Dieser Anspruch besteht nicht bezüglich Aufzeichnungen, welche subjektive Eindrücke des Heilpraktiker enthalten.

§ 6 Kündigung des Behandlungsvertrages

  1. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
  2. Eine Kündigung durch den Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten.
  3. Zum Zeitpunkt der Kündigung entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 7 Honorierung des Heilpraktikers

  1. Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages, z.B. durch eine Terminvereinbarung, entsteht der Honoraranspruch des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten.
  2. Ist zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten ein Honorar nicht individuell vereinbart, richtet sich das Honorar nach der Gebührenverordnung der Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils geltenden und aktuellen Fassung.
  3. Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten unter Umständen das Honorar des Heilpraktikers. Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang erheblich. Es obliegt dem Patienten sich vor der Behandlung über die jeweiligen Konditionen seiner Krankenversicherung zu informieren. Eine Rechnungsstellung erfolgt unabhängig von einer Kostenübernahme.
  4. Werden Termine durch den Patienten nicht eingehalten oder unter 24h vor dem Termin abgesagt, so sind die Termine dennoch voll zu vergüten. Dies gilt nicht, soweit der Patient an der Wahrnehmung des Termins aufgrund eines Umstands gehindert ist, den er nicht zu vertreten hat.
  5. Die Honorarforderung des Heilpraktikers umfasst die verwendeten Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden, ist ausgeschlossen.
  6. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Vertrag zwischen Patient und Apotheke dar, auf das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden.

§ 8 Fälligkeit und Rechnungsstellung

Das Honorar ist unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrags, also bei der verbindlichen Buchung eines Termins über die Online-Buchungsplattform fällig.

§ 9 Honorarerstattung durch Dritte

  1. Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers davon nicht berührt. Die Abrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten.
  2. Der Umfang der Leistung des Heilpraktikers beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen Dritter.
  3. Im Zusammenhang mit der Erstattung des Honorars durch Dritte stehende Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlangen dem Patienten gegenüber honorarpflichtig erteilt. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nur, soweit der Heilpraktiker hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder nach schriftlicher Schweigepflichtentbindung durch den Patienten gegenüber dem Heilpraktiker.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.